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   AG Hamburg-St. Georg, 25.09.2020 - 980b C 45/19 WEG   

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https://dejure.org/2020,45150
AG Hamburg-St. Georg, 25.09.2020 - 980b C 45/19 WEG (https://dejure.org/2020,45150)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 25.09.2020 - 980b C 45/19 WEG (https://dejure.org/2020,45150)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 25. September 2020 - 980b C 45/19 WEG (https://dejure.org/2020,45150)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Entlastung des Verwaltungsbeirates trotz fehlerhafter Jahresabrechnung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung; §§ 21, 28, 29 WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Entlastung bei fehlerhafter Abrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.12.2009 - V ZR 44/09

    Buchung von tatsächlichen und geschuldeten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.09.2020 - 980b C 45/19
    Dem Verwaltungsbeirat und dem WEG-Verwalter ist die Entlastung zu versagen, wenn eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt worden ist (Anschluss BGH, IMR 2010, 149).*).

    Grundsätzlich ist der Rückgriff auf Mittel der Instandhaltungsrückstellung bei unterjährigen Liquiditätsengpässen schon deswegen nicht ordnungsgemäß, weil die von den Wohnungseigentümern auf die Instandhaltungsrückstellung über die laufenden Wohngelder gezahlten Mittel (Anschluss BGH, Urteil vom 04.12.2009 - V ZR 44/09, IMRRS 2010, 0334 = ZMR 2010, 300) bereits mit dem Beschluss über den Wirtschaftsplan zweckgewidmet sind.

    Es ist allgemein anerkannt, dass dem Verwaltungsbeirat - wie auch dem WEG-Verwalter - die Entlastung zu versagen ist, wenn eine fehlerhafte Abrechnung vorlegt worden ist (BGH, NJW 2010, 2127, 2129, Tz. 19 = ZMR 2010, 300; NJW 2010, 2654, 2655, Tz. 17 = ZMR 2010, 775); Ersatzansprüche erscheinen insoweit möglich, weswegen die Eigentümer auf solche nicht ohne Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung per Beschluss verzichten können (so schon BayObLG, …

    Grundsätzlich ist der Rückgriff auf Mittel der Instandhaltungsrückstellung bei unterjährigen Liquiditätsengpässen schon deswegen nicht ordnungsgemäß, weil die von den Wohnungseigentümern auf die Instandhaltungsrückstellung über die laufenden Wohngelder gezahlten Mittel (s. BGH, NJW 2010, 2127, 2128, Tz. 15 = ZMR 2010, 300) bereits mit dem Beschluss über den Wirtschaftsplan zweckgewidmet sind und daher vom Verwalter ohne eine Bestimmung der Eigentümer mit ihrem Eingang auf dem für das Hausgeld bestimmten Konto (oder einem Rücklagenkonto) nur für den Zweck " Instandhaltung und Instandsetzung " eingesetzt werden dürfen (vgl. Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl. 2018, § 28, Rn. 11 a).

  • EuGH, 07.10.2019 - C-47/19

    Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.09.2020 - 980b C 45/19
    Die Klägerin zu 2) macht mit ihrer am Montag, d. 09.12.2019 bei Gericht eingegangenen und begründeten, den Beklagten am 28.12.2019 zugestellten Klage - Az. 980b C 47/19 WEG - geltend, dass dem Beirat die Entlastung für das Jahr 2018 zu versagen sei, weil bislang keine zustimmungsfähige Wohngeldabrechnung für das Jahr 2017 vorliege.

    Mit Beschluss vom 28.02.2020 hat das Gericht die Verfahren zum Az. 980b C 45/19 WEG und 980b C 47/19 WEG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

  • AG Hamburg-St. Georg, 31.05.2019 - 980b C 36/18
    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.09.2020 - 980b C 45/19
    Mit rechtskräftigem Urteil vom 31.05.2019 in der Sache 980b C 41/18 WEG (verbunden mit 980b C 36/18 WEG), veröffentlicht in ZMR 2019, 809, hat das erkennende Gericht den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.07.2018 zu TOP 4 - Wohngeldabrechnung 2017 (Gesamt- und Einzelabrechnungen) - für ungültig erklärt.

    Mit Urteil vom 31.05.2019 in der Sache 980b C 41/18 WEG (verb. m. 980b C 36/18 WEG), ist der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.07.2018 zu TOP 4 - Wohngeldabrechnung 2017 (Gesamt- und Einzelabrechnungen) - für ungültig erklärt worden.

  • LG München I, 14.07.2016 - 36 S 3310/16

    Vorratsbeschluss zur Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage zum Ausgleich

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.09.2020 - 980b C 45/19
    Wohnungseigentümer können vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung an sich mehrheitlich beschließen, eine vorhandene Instandhaltungsrückstellung für andere Zwecke - auch als Liquiditätsrücklage - zu verwenden, soweit eine angemessene Instandhaltungsrückstellung (" eiserne Reserve ") verbleibt, die Entnahme nur vorübergehend erfolgt und eine spätere Rückführung gewährleistet ist (s. LG München, ZWE 2017, 286, 287 m.w.N. = ZMR 2016, 986).
  • LG Düsseldorf, 23.09.2015 - 25 S 18/15

    Notwendige Bestandteile der Jahresabrechnung einer Eigentümergemeinschaft;

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.09.2020 - 980b C 45/19
    So hängt auch die Höhe der " eisernen Reserve " je nach den Umständen des Einzelfalles vom Zustand der Anlage, deren Alter und ihrer Reparaturanfälligkeit ab (LG Düsseldorf, Urt. v. 23.9.2015 - 25 S 18/15, BeckRS 2016, 4727 = ZMR 2016, 126).
  • LG Köln, 18.06.2020 - 29 S 212/19

    Dürfen Beiträge zur Instandhaltungsrücklage zweckentfremdet werden?

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.09.2020 - 980b C 45/19
    Möglich ist daher die Abfassung eines sog. Vorratsbeschlusses, der den Verwalter nicht nur bezogen auf den konkreten Einzelfall zur Inanspruchnahme von Mitteln aus der Instandhaltungsrücklage, sondern generell ermächtigt, die Zuführungsbeiträge zur Instandhaltungsrücklage zur allgemeinen Liquiditätsstärkung einzusetzen; ein solcher Beschluss muss die Grenzen, in denen der Verwalter Mittel zur allgemeinen Liquiditätsstärkung verwenden darf, klar und eindeutig festlegen (LG Köln, Urt. v. 18.6.2020 - 29 S 212/19, BeckRS 2020, 19632 Rn. 19).
  • BGH, 09.07.2010 - V ZR 202/09

    Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft: Rückwirkende

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.09.2020 - 980b C 45/19
    Es ist allgemein anerkannt, dass dem Verwaltungsbeirat - wie auch dem WEG-Verwalter - die Entlastung zu versagen ist, wenn eine fehlerhafte Abrechnung vorlegt worden ist (BGH, NJW 2010, 2127, 2129, Tz. 19 = ZMR 2010, 300; NJW 2010, 2654, 2655, Tz. 17 = ZMR 2010, 775); Ersatzansprüche erscheinen insoweit möglich, weswegen die Eigentümer auf solche nicht ohne Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung per Beschluss verzichten können (so schon BayObLG, …
  • BGH, 18.03.2016 - V ZR 75/15

    Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich möglich

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.09.2020 - 980b C 45/19
    Beschlüsse der Wohnungseigentümer im Sinne von § 23 WEG sind " aus sich heraus " - objektiv und normativ - auszulegen; dabei ist von dem protokollierten Wortlaut der Beschlüsse auszugehen und Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (BGH, NJW 2016, 2177, 2178, Tz. 20 = ZMR 2016, 476).
  • BGH, 28.09.2012 - V ZR 251/11

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Aufnahme eines

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.09.2020 - 980b C 45/19
    Maßgebend für die Auslegung von solchen Beschlüssen sind Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt (vgl. nur BGH, NJW 2012, 3719, 3720, Tz. 14 = ZMR 2013, 127).
  • AG Idstein, 07.08.2019 - 3 C 165/19

    Anwalt macht Honoraransprüche aus WEG-Verfahren geltend: Welches Gericht ist

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.09.2020 - 980b C 45/19
    Mit rechtskräftigem Urteil vom 31.05.2019 in der Sache 980b C 41/18 WEG (verbunden mit 980b C 36/18 WEG), veröffentlicht in ZMR 2019, 809, hat das erkennende Gericht den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.07.2018 zu TOP 4 - Wohngeldabrechnung 2017 (Gesamt- und Einzelabrechnungen) - für ungültig erklärt.
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